Kegal Framework von Opendata

BESTEHENDER RECHTLICHER RAHMEN

Die derzeitige Gesetzgebung, nach der die öffentlichen Verwaltungen ihre Open Data-Projekte regeln, lautet wie folgt:

Geltungsbereich der Gemeinschaft

  • Richtlinie 2003/98 / EG  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.
  • Richtlinie 2013/37 / EU  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98 / EG über die Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.
  • Richtlinie 2016/2102  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Zugänglichkeit von Websites und Anwendungen für mobile Geräte öffentlicher Stellen.

Staatlicher Geltungsbereich

  • Gesetz 21/2014 vom 4. November, das den überarbeiteten Text des Gesetzes über geistiges Eigentum ändert, das durch das königliche Gesetzesdekret 1/1996 vom 12. April und das Gesetz 1/2000 vom 7. Januar genehmigt wurde des Zivilverfahrens.
  • Gesetz 18/2015 vom 9. Juli, das das Gesetz 37/2007 vom 16. November über die Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ändert.
  • Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen.
  • Gesetz 9/2017 vom 8. November über Verträge des öffentlichen Sektors, das in seiner dreizehnten Schlussbestimmung eine Änderung des Gesetzes 37/2007 vom 16. November über die Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors enthält.